Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 64Artikel 64
Text
Artikel 64
Sekretariat
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die erforderlichen Sekretariatsdienste für die Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Verfügung.
(2) Das Sekretariat
unterstützt die Konferenz der Vertragsstaaten bei den in Artikel 63 beschriebenen Tätigkeiten, veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsstaaten und erbringt die dafür erforderlichen Dienstleistungen;
unterstützt die Vertragsstaaten auf ihr Ersuchen bei der Übermittlung von Informationen für die Konferenz der Vertragsstaaten, wie in Artikel 63 Absätze 5 und 6 vorgesehen, und
sorgt für die notwendige Abstimmung mit den Sekretariaten der zuständigen internationalen und regionalen Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40076696