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Art. 68

Fassungen
ab 10.02.2006 — BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 68 heute10.02.2006 BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 68

Inkrafttretensdatum

10.02.2006BGBl. III Nr. 47/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 68

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dreißigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation oder am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Absatz 1 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde,
In-Kraft-Treten

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

20004661

Dokumentnummer

NOR40076700