Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2/4Anlage 2 /, 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anlage 2.4
Phase 4 (Praxisblock II)Phase 4 (Praxisblock römisch zwei) |
Ausbildungscurriculum |
Ausbildungswoche 1 und 2 |
Persönliche Vorstellung und vertrauensschaffende Maßnahmen Heranführen an die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Stammanstalt Vertrautmachen mit dem Einsatzfahrzeug und gleichzeitiges Kennenlernen der relevanten Umwelten (wie z. B. Gerichte, Kliniken, andere Dienststellen) Schlüsselgebarung und deren Übernahme
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Ausbildungswochen 3 bis 10 |
Kennenlernen der Besonderheiten der Stammanstalt unter Anleitung der für diese Bereiche verantwortlichen Trainer einschließlich Durchlauf eines allenfalls erforderlichen Förderassessments
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Ausbildungswochen 11 bis 13 |
Entlassung in die selbstständige Aufgabenwahrnehmung in den verschiedenen Organisationseinheiten mit Praxisberatung
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Allgemeines |
Lenken des Bewusstseins des Auszubildenden auch auf den Bereich Gesundheit und Fitness Führen des Ausbildungstagebuchs
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Lernziele |
In den Ausbildungswochen 3 bis 10 werden die Lernziele des Praxisblocks I entsprechend den Aufgabenfeldern der Stammanstalt wiederholt und um nachfolgende Zielsetzungen ergänzt:In den Ausbildungswochen 3 bis 10 werden die Lernziele des Praxisblocks römisch eins entsprechend den Aufgabenfeldern der Stammanstalt wiederholt und um nachfolgende Zielsetzungen ergänzt: Abwicklung von Besuchen (§§ 93 bis 95 StVG), Verständigung der Sicherheitsbehörden bei Anhaltung eines BesuchersAbwicklung von Besuchen (Paragraphen 93 bis 95 StVG), Verständigung der Sicherheitsbehörden bei Anhaltung eines Besuchers Durchführung einer Ausführung und Überstellung (§ 98 StVG)Durchführung einer Ausführung und Überstellung (Paragraph 98, StVG) Ausübung unmittelbaren Zwanges (§ 104 StVG) bei Wiederergreifung eines Insassen, auch gegenüber DrittenAusübung unmittelbaren Zwanges (Paragraph 104, StVG) bei Wiederergreifung eines Insassen, auch gegenüber Dritten Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen (§ 103 Abs. 6 StVG)Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen (Paragraph 103, Absatz 6, StVG) Anwendung des Wegweiserechtes (§ 105a StVG)Anwendung des Wegweiserechtes (Paragraph 105 a, StVG) Waffengebrauch bei Gefährdung Unbeteiligter (§ 105 Abs. 7 StVG), Verfolgung eines flüchtigen Insassen (§ 106 Abs. 1 StVG) und Erstattung einer Meldung an den Anstaltsleiter (§ 106 Abs. 3 StVG, § 53 BDG 1979), Maßnahmen bei Flucht und Nacheile, Festnahme und AnhaltungWaffengebrauch bei Gefährdung Unbeteiligter (Paragraph 105, Absatz 7, StVG), Verfolgung eines flüchtigen Insassen (Paragraph 106, Absatz eins, StVG) und Erstattung einer Meldung an den Anstaltsleiter (Paragraph 106, Absatz 3, StVG, Paragraph 53, BDG 1979), Maßnahmen bei Flucht und Nacheile, Festnahme und Anhaltung Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen (§ 180a StVG), Anhaltung der Besucher (§ 86 Abs. 2 StPO)Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen (Paragraph 180 a, StVG), Anhaltung der Besucher (Paragraph 86, Absatz 2, StPO) Aufnahme (§§ 131, 132 StVG), notwendige Unterschriftsleistungen der InsassenAufnahme (Paragraphen 131, 132, StVG), notwendige Unterschriftsleistungen der Insassen Aufgaben des Arbeitsplatzes im Falle eines Alarm- Krisen- oder Katastrophenfalles entsprechend dem Notfallsplan Durchführung einer Ausführung laut Eskortevorschrift Durchführung von Abteilungsdienst Durchführung einer Bewachung von Insassen in der geschlossenen Abteilung
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Schlagworte
Alarmfall, Krisenfall
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181642