Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 09.06.2016 — BGBl. II Nr. 137/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute09.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 137/2016
§ 1601.04.200608.06.2016 BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

09.06.2016BGBl. II Nr. 137/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzulegen und darf nicht länger als drei Stunden dauern. Jedem Kandidaten ist durch Los aus einem Katalog eine eigene Prüfungsaufgabe zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von einem Team aus Lehrbeauftragten, Prüfern und Ausbildungsleitern erstellt und regelmäßig ergänzt sowie aktualisiert. Die Prüfungsaufgaben sollen jeweils möglichst komplex und praxisorientiert sein. Die Lösung der jeweiligen Aufgaben soll auch fächerübergreifendes Zusammenhangwissen erfordern. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten erfolgt nach im Vorhinein festgelegten Kriterien.
  3. Absatz 3,Die abschließende mündliche Gesamtprüfung baut auf einem Fachgespräch über die schriftliche Arbeit auf. Das Fach- und Prüfungsgespräch knüpft dabei an den schriftlichen Prüfungsteil an. Über das fachliche Problem wird in einer Weise diskutiert, dass der Prüfungsteilnehmer die Initiative ergreifen kann. Darüber hinaus stellt der Vorsitzende Wissensfragen, wobei er Fragen aus dem gesamten Stoffgebiet des E2b-Lehrganges, jeweils im Umfang des Unterrichtsstoffes, stellen kann.
  4. Absatz 4,Die abschließende mündliche Gesamtprüfung darf mit höchstens fünf Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden.

Schlagworte

Fachgespräch

Im RIS seit

10.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016

Gesetzesnummer

20004662

Dokumentnummer

NOR40181631