Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 01.04.2006 — BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.04.2006 BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. II Nr. 124/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zeugnis

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen (Anlage 3). Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsmodule und Teilprüfungen der Dienstprüfung anzuführen; gegebenenfalls sind die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (Paragraph 31, Absatz 5, zweiter Satz BDG 1979). Das Thema der schriftlichen Prüfungsarbeit ist anzuführen und schlagwortartig zu beschreiben. Allfällige Anrechnungen (Paragraph 23,) sind festzuhalten.
  2. Absatz 2,Das Original des Zeugnisses ist dem Ausbildungsteilnehmer auszuhändigen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses ist gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen und den Ergebnissen der schriftlichen Prüfungsarbeit im Personalakt abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

20004662

Dokumentnummer

NOR40076828