Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zeugnis
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen (Anlage 3). Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsmodule und Teilprüfungen der Dienstprüfung anzuführen; gegebenenfalls sind die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (§ 31 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979). Das Thema der schriftlichen Prüfungsarbeit ist anzuführen und schlagwortartig zu beschreiben. Allfällige Anrechnungen (§ 23) sind festzuhalten.Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen (Anlage 3). Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsmodule und Teilprüfungen der Dienstprüfung anzuführen; gegebenenfalls sind die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (Paragraph 31, Absatz 5, zweiter Satz BDG 1979). Das Thema der schriftlichen Prüfungsarbeit ist anzuführen und schlagwortartig zu beschreiben. Allfällige Anrechnungen (Paragraph 23,) sind festzuhalten.
(2)Absatz 2,Das Original des Zeugnisses ist dem Ausbildungsteilnehmer auszuhändigen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses ist gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen und den Ergebnissen der schriftlichen Prüfungsarbeit im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2016
Dokumentnummer
NOR40076828