Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 61/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 12
Geldleistungen
(1)Absatz eins,Die Geldleistungen nach diesem Kapitel sind vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(2)Absatz 2,Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40076763