Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 61/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
auf die bulgarischen Rechtsvorschriften über
die Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft,
die Pflichtkrankenversicherung und medizinische Notfallhilfe,
die Pensionen für Versicherungszeiten bei Alter und Invalidität aufgrund allgemeiner Gesundheitsbeeinträchtigungen,
die Pensionen bei Invalidität infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
die Hinterbliebenenpensionen aus den oben genannten Pensionsarten,
die Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40076753