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Art. 23

Fassungen
ab 01.04.2006 — BGBl. III Nr. 61/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.04.2006 BGBl. III Nr. 61/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2006,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. III Nr. 61/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 23

Berechnung der österreichischen Teilleistung

Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie der folgenden Bestimmungen festzustellen:

  1. Ziffer eins
    Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
  2. Ziffer 2
    Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
  3. Ziffer 3
    Ziffer 1 gilt nicht
    1. Litera a
      hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
    2. Litera b
      hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20004676

Dokumentnummer

NOR40076774