Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 01.04.2006 — BGBl. III Nr. 61/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.04.2006 BGBl. III Nr. 61/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2006,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. III Nr. 61/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 25

Sicherstellung der Mindestleistung

  1. Absatz eins,Wird nur nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vom zuständigen Träger eine Leistung unter Anwendung des Artikels 20 festgestellt, deren Betrag niedriger als die für die jeweilige Leistungsart festgelegte Mindestleistung ist, so zahlt dieser Träger die Leistung in der Höhe dieser Mindestleistung aus.
  2. Absatz 2,Werden Leistungen von beiden Vertragsstaaten ausgezahlt, so gewährt der zuständige Träger des Wohnortstaates des Berechtigten die Differenz bis zur Höhe der jeweils in Betracht kommenden Mindestleistung nach seinen Rechtsvorschriften, sofern die Summe der Leistungen beider Staaten niedriger als der Betrag der Mindestleistung ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20004676

Dokumentnummer

NOR40076776