Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 61/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 25
Sicherstellung der Mindestleistung
(1)Absatz eins,Wird nur nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vom zuständigen Träger eine Leistung unter Anwendung des Artikels 20 festgestellt, deren Betrag niedriger als die für die jeweilige Leistungsart festgelegte Mindestleistung ist, so zahlt dieser Träger die Leistung in der Höhe dieser Mindestleistung aus.
(2)Absatz 2,Werden Leistungen von beiden Vertragsstaaten ausgezahlt, so gewährt der zuständige Träger des Wohnortstaates des Berechtigten die Differenz bis zur Höhe der jeweils in Betracht kommenden Mindestleistung nach seinen Rechtsvorschriften, sofern die Summe der Leistungen beider Staaten niedriger als der Betrag der Mindestleistung ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40076776