Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 61/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 33
Zahlungsverkehr
(1)Absatz eins,Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können die Leistungen für den im anderen Vertragsstaat wohnenden Berechtigten mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung auszahlen.
(2)Absatz 2,Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.
(3)Absatz 3,Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40076784