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Art. 5

Fassungen
ab 01.04.2006 — BGBl. III Nr. 61/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.04.2006 BGBl. III Nr. 61/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2006,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. III Nr. 61/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

  1. Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
  2. Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich nicht
    1. Ziffer eins
      auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
    2. Ziffer 2
      auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften,
    3. Ziffer 3
      auf die Pensionen nach den bulgarischen Rechtsvorschriften, die nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruhen.
  3. Absatz 3,Pensionen nach Absatz 2 Ziffer 3 mit Ausnahme der Sozialpension bei Alter werden bei Wohnort im Gebiet der Republik Österreich nur dann ausbezahlt, wenn diese an den Berechtigten bereits vor dessen Wohnortwechsel in die Republik Österreich gewährt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20004676

Dokumentnummer

NOR40076756