Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 62/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 12
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1)Absatz eins,Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mitDie zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 3 in Verbindung mit
Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40076805