Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im Anhang X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig warVfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im Anhang römisch zehn des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig war
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2006,
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2006, G 91/05-6, V 69/05-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2006, zu Recht erkannt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2006, G 91/05-6, römisch fünf 69/05-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „Bauaufträge ..... 5 000 €“ in der vorletzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, war verfassungswidrig.“„Die Wortfolge „Bauaufträge ..... 5 000 €“ in der vorletzten Zeile des Anhanges römisch zehn des Bundesvergabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, war verfassungswidrig.“