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§ 29 ZÄKWO

Fassungen
ab 23.02.2021 — BGBl. II Nr. 88/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute23.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 88/2021
§ 2928.03.200622.02.2021 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

23.02.2021BGBl. II Nr. 88/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Stimmenzählung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß Paragraph 28, behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.
  2. Absatz 2,Die Kreiswahlkommission mischt sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, wegen Nichteintragung in die Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
    2. Ziffer 2
      die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen;
    4. Ziffer 4
      den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Ziffer 2, mit der Zahl gemäß Ziffer 3, nicht übereinstimmt.
  3. Absatz 3,Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der gültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die auf die einzelnen wahlwerbenden Personen entfallenden abgegeben gültigen Stimmen.
  4. Absatz 4,Die Kreiswahlkommission darf Bedienstete der Geschäftsstelle der Kreiswahlkommission zur Unterstützung bei der Stimmzählung heranziehen.

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40231408