Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anfechtung der Wahl
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit angefochten werden.
(2)Absatz 2,Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn
Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und
hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
(3)Absatz 3,Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit der Anfechtung statt, so ist die Wahl in dem entsprechenden Wahlkreis innerhalb von drei Monaten neuerlich anzuordnen. Bei der Wahlanordnung ist der Wahltermin so festzulegen, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
NOR40127690