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§ 35 ZÄKWO

Fassungen
ab 15.03.2011 — BGBl. II Nr. 91/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute15.03.2011 § → § BGBl. II Nr. 91/2011
§ 3528.03.200614.03.2011 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

15.03.2011BGBl. II Nr. 91/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anfechtung der Wahl

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit angefochten werden.
  2. Absatz 2,Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und
    2. Ziffer 2
      hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
  3. Absatz 3,Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit der Anfechtung statt, so ist die Wahl in dem entsprechenden Wahlkreis innerhalb von drei Monaten neuerlich anzuordnen. Bei der Wahlanordnung ist der Wahltermin so festzulegen, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

Im RIS seit

18.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40127690