Kurztitel
Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der
Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 133/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2006,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 315 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 315 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland:............................. 1 500
Kärnten:................................ 30
Niederösterreich:....................... 2 100
Oberösterreich:......................... 300
Steiermark:............................. 2 130
Tirol:.................................. 120
Vorarlberg:............................. 45
Wien:................................... 90