Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnik-Registerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das öffentlich zugängliche Gentechnikregister gemäß § 101c Abs. 1 und 2 GTG wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in vier Teilen geführt: Das öffentlich zugängliche Gentechnikregister gemäß Paragraph 101 c, Absatz eins und 2 GTG wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in vier Teilen geführt:
Teil 1 enthält Daten über Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten und die gemäß § 54 Abs. 1 GTG oder auf Grund einer gemeinschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß den Richtlinien 90/220/EWG oder 2001/18/EG zum Inverkehrbringen zugelassen sind. Diese Daten umfassen insbesondere Angaben über das Datum der Genehmigung, den Genehmigungsinhaber, den Umfang und die Bedingungen des Inverkehrbringens sowie die Kennzeichnung.Teil 1 enthält Daten über Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten und die gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GTG oder auf Grund einer gemeinschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß den Richtlinien 90/220/EWG oder 2001/18/EG zum Inverkehrbringen zugelassen sind. Diese Daten umfassen insbesondere Angaben über das Datum der Genehmigung, den Genehmigungsinhaber, den Umfang und die Bedingungen des Inverkehrbringens sowie die Kennzeichnung.
Teil 2 enthält analoge Daten über Erzeugnisse, die aus GVO bestehen oder solche enthalten und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zum Inverkehrbringen zugelassen sind.Teil 2 enthält analoge Daten über Erzeugnisse, die aus GVO bestehen oder solche enthalten und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zum Inverkehrbringen zugelassen sind.
Teil 3 enthält Daten über die Standorte (Gemeinden) von gemäß § 40 GTG genehmigten Freisetzungen samt genauer Bezeichnung des (der) GVO und den für die Freisetzung vorgeschriebenen wesentlichen Bedingungen und Auflagen.Teil 3 enthält Daten über die Standorte (Gemeinden) von gemäß Paragraph 40, GTG genehmigten Freisetzungen samt genauer Bezeichnung des (der) GVO und den für die Freisetzung vorgeschriebenen wesentlichen Bedingungen und Auflagen.
Teil 4 enthält Daten über die Standorte (Gemeinden) des Anbaus von zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen sowie den Hinweis auf die zuständige Einrichtung des Landes, bei der weitere Informationen zugänglich sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Dokumentnummer
NOR40076917