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Anl. 2 Bundes-LärmV

Fassungen
ab 06.04.2006 — BGBl. II Nr. 144/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute06.04.2006 BGBl. II Nr. 144/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

06.04.2006BGBl. II Nr. 144/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bundes-LärmV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 2

Bestimmung der zu berücksichtigenden Länge einer in einen Ballungsraum führenden Hauptverkehrsstraße, Eisenbahnstrecke oder Straßenbahnstrecke bei Lärmauswirkungen im Ballungsraum

Vom Punkt A, an welchem die Hauptverkehrsstraße, Eisenbahnstrecke oder Straßenbahnstrecke die Grenze zum Ballungsraum überschreitet, werden nach beiden Seiten die Schnittpunkte B und C der benachbarten Hauptverkehrsträger mit den Ballungsraumgrenzen gesucht. Die größere der beiden Strecken und wird als Normalabstand auf die Grenzlinie des Ballungsraumes aufgetragen. Bis zum Schnittpunkt D dieser Linie mit dem Hauptverkehrsträger ist dieser als Schallquelle zu modellieren.

Der Abstand ist mit mindestens 500 m festzulegen, größere Abstände als 3 km sind nicht erforderlich.

Abbildung 1: Bestimmung der zu berücksichtigenden Länge eines Hauptverkehrsträgers.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004689

Dokumentnummer

NOR40076937