Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 144/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand der Verordnung
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über
die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach § 4 bis § 8 im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach Paragraph 4 bis Paragraph 8, im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
die Festlegung der Ballungsräume und
die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40076923