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§ 10 Bundes-LärmV

Fassungen
ab 27.06.2019 — BGBl. II Nr. 169/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute27.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 169/2019
§ 1006.04.200626.06.2019 BGBl. II Nr. 144/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

27.06.2019BGBl. II Nr. 169/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bundes-LärmV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anforderungen an (Teil-)Aktionspläne

Paragraph 10,

(Teil-)Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine Beschreibung der Ballungsräume, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken, der Eisenbahnstrecken und der Straßenbahnstrecken, der Flughäfen und Großflughäfen, der Gelände für industrielle Tätigkeiten und der ruhigen Gebiete,
  2. Ziffer 2
    die für die Ausarbeitung des (Teil-)Aktionsplans zuständige Behörde,
  3. Ziffer 3
    die jeweils geltenden Schwellenwerte für die (Teil-)Aktionsplanung sowie allenfalls gemäß anderen Verwaltungsvorschriften bestehende Grenzwerte,
  4. Ziffer 4
    eine Zusammenfassung der der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten,
  5. Ziffer 5
    die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind,
  6. Ziffer 6
    die Angabe von besonderen Lärmproblemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,
  7. Ziffer 7
    die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlichkeit,
  8. Ziffer 8
    die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,
  9. Ziffer 9
    die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Gebieten, die auf Grund ihrer Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch gegenüber Lärm aufweisen,
  10. Ziffer 10
    die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaßnahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Behörde,
  11. Ziffer 11
    die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm,
  12. Ziffer 12
    verfügbare Informationen zu den Finanzmitteln bzw. Ergebnisse von Kostenwirksamkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen-Analysen,
  13. Ziffer 13
    die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des (Teil-) Aktionsplans,
  14. Ziffer 14
    eine kurze Zusammenfassung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission und
  15. Ziffer 15
    soweit verfügbar, eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen.

Im RIS seit

27.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019

Gesetzesnummer

20004689

Dokumentnummer

NOR40215412