Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 144/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, mit folgender GleichungDer Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18.07.2002 Seite 12, mit folgender Gleichung

definiert, wobei gilt
Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Tag erfolgen;
Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Abend erfolgen;
Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Nacht erfolgen.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Absatz eins, gelten folgende Zeiträume:
Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.
(3)Absatz 3,Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten sollen nicht älter als drei Jahre sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
NOR40256019