Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 152/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 152/2023
§ 601.01.202031.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 13/2020
§ 611.04.200631.12.2019 BGBl. II Nr. 146/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ÖPA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 152/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Durch die Ausbildungsleitung ist für alle Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt ein Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind die Dienstvorgesetzten und die Auszubildenden einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse der Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des Basislehrgangs der Verwaltungsakademie des Bundes sowie der allfälligen Absolvierung zusätzlicher Kurse erfolgt;
    2. Ziffer 2
      das im Rahmen des Basislehrgangs von den Auszubildenden zu absolvierende Curriculum sowie die allfällig darüber hinaus zu absolvierenden Kurse;
    3. Ziffer 3
      die Dauer der Ausbildungsphase;
    4. Ziffer 4
      die von den Auszubildenden gemäß Paragraph 11, allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule;
    5. Ziffer 5
      die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß Paragraph 30, BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;
    6. Ziffer 6
      den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer höheren Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;
    7. Ziffer 7
      den Hinweis, dass den Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im in der Zeitordnung des Patentamtes festgelegten Ausmaß während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann;
    8. Ziffer 8
      allenfalls die zu absolvierenden Zuteilungen zu anderen Organisationseinheiten gemäß Paragraph 10,;
    9. Ziffer 9
      bei Auszubildenden, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, die Form der schriftlichen Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.
  4. Absatz 4,Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gelten die Auszubildenden als zur Grundausbildung zugewiesen.
  5. Absatz 5,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.
  6. Absatz 6,Die Grundausbildung ist durch die Ausbildungsleitung zu evaluieren.

Im RIS seit

23.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20004691

Dokumentnummer

NOR40253032