Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Pflanzenkunde
§ 13. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 13, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
handelsübliche Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.).
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40077090