Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 6. Die für die theoretische Fahrprüfung erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 27 und 28) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer Fahrschule durchzuführen. Paragraph 6, Die für die theoretische Fahrprüfung erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 27 und 28) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer Fahrschule durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR40077083