Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 8. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.Paragraph 8, (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Erkennen von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach dreieinhalb Arbeitsstunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Arbeitsvorbereitung,
fachgerechte Arbeitsausführung.
Dokumentnummer
NOR40077085