Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.04.2006 — BGBl. II Nr. 152/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.04.2006 BGBl. II Nr. 152/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. II Nr. 152/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 8, (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

  1. Absatz 2,Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Erkennen von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
    2. Ziffer 2
      Bodenvorbereitung,
    3. Ziffer 3
      Pflanzarbeit,
    4. Ziffer 4
      einfaches Feldmessen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach dreieinhalb Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsvorbereitung,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Arbeitsausführung.

Gesetzesnummer

20004698

Dokumentnummer

NOR40077085