Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
12.04.2006 bis 31.12.2006 — BGBl. II Nr. 155/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 112.04.200631.12.2006 BGBl. II Nr. 155/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrverbote in Tirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.04.2006BGBl. II Nr. 155/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum

erschöpft).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist verboten:
    1. Ziffer eins
      am 14. April 2006 in der Zeit von 10 Uhr bis 20 Uhr
    2. Ziffer 2
      am 15. April 2006 in der Zeit von 10 Uhr bis 15 Uhr
    3. Ziffer 3
      am 25. April 2006 in der Zeit von 10 Uhr bis 20 Uhr
    4. Ziffer 4
      am 2. Juni 2006 in der Zeit von 9 Uhr bis 22 Uhr auf den in Absatz 2, genannten Straßen, wenn das Ziel der Fahrt südlich des Brenners liegt und am 14. April 2006 in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr auf den in Absatz 2, genannten Straßen, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt jeweils auf folgenden Straßen:
    1. Ziffer eins
      Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und
    2. Ziffer 2
      Brenner Autobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20004699

Dokumentnummer

NOR40077159