Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 15.07.1923 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute15.07.1923 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 1.

Die folgenden Bestimmungen werden im Verkehr zwischen den Grenzbezirken der beiden Staaten gelten. Die Abgrenzung dieser Bezirke, beiderseits der Grenze wird im gemeinsamen Einvernehmen abschnittsweise mit Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des totalen Verkehres und auf die territoriale Angrenzung der Gemeinden festgesetzt; die Ausdehnung des Bezirkes von der Grenze an gerechnet wird mindestens 5 Kilometer zu betragen haben, in keinem Falle aber 15 Kilometer überschreiten dürfen.

Gesetzesnummer

20004702

Dokumentnummer

NOR40077166