Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 11.
Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten auch für jene Jagdgründe, welche zur Gänze in einem der beiden Grenzbezirke gelegen sind, aber wenigstens auf einer Strecke die Grenzlinie berühren und deren Jagdeigentümer ihren gewöhnlichen Wohnsitz in dem anderen Grenzbezirke haben.
Dokumentnummer
NOR40077176