Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 15.07.1923 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute15.07.1923 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 13.

Die Vorschriften bezüglich der Vertilgung der für die Fischerei in den Grenzbezirken schädlichen Tiere und der Art und Weise der Vertilgung sind von den Regierungen der beiden Staaten im gemeinsamen Einverständnisse zu erlassen.

Bei der Fischerei in den Grenzbezirken ist der Gebrauch von explosiven, ätzenden, betäubenden oder irgendwie giftigen Stoffen strenge verboten.

Die näheren Bestimmungen zur Lösung der auf die Fischerei in den Grenzbezirken bezüglichen technischen Fragen werden von den politischen Bezirksbehörden des einen und des anderen Staates im gemeinsamen Einverständnis getroffen.

Gesetzesnummer

20004702

Dokumentnummer

NOR40077178