Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 15.07.1923 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute15.07.1923 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 15.

Als Grenzgewässer sind jene anzusehen, die längs der Grenze verlaufen, sowie jene, die die Grenze schneiden, für jene Strecke, die gegebenenfalls im gemeinsamen Einvernehmen durch gemischte Kommissionen abzugrenzen sein wird.

Abgesehen von der Bestimmung des folgenden Absatzes kann keiner der beiden Staaten an diesen Gewässern durch Bauten oder Ausnutzung die zugunsten von im anderen Staate gelegenen Besitztümern und industriellen Anlagen bestehenden Nutznießungen aufheben oder schmälern.

In jedem Fall, in dem es sich um die Anlage von Wasserkraftwerken in den Grenzgewässern handelt oder durch was immer für Bauten die Natur oder die Ausnutzung der Wasserkräfte dieser Gewässer zu ändern oder neue Schutz- oder Regulierungsarbeiten auszuführen sind, soll im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den beiden Staaten, allenfalls durch Einsetzung einer gemischten Kommission vorgegangen werden.

Schlagworte

Schutzarbeit

Gesetzesnummer

20004702

Dokumentnummer

NOR40077180