Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 15.07.1923 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute15.07.1923 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 3.

Die Bewohner des Grenzbezirkes jedes der beiden Staaten können die Grenze frei passieren und sich in dem Grenzbezirke des anderen Staates frei bewegen, ohne an die Paßvorschriften gebunden zu sein, unter der Bedingung, daß sie mit einem „Grenzschein“ versehen sind, welcher ihnen in der im folgenden Artikel vorgeschriebenen Weise ausgestellt wird. Von der Verpflichtung der Grenzscheine enthoben sind Kinder unter zwölf Jahren, wenn sie sich in Begleitung erwachsener, mit Grenzscheinen versehenen Personen befinden.

In Fällen äußerster Dringlichkeit (Todesfälle, plötzliche Erkrankung, Leichenbegängnis u. dgl.) können die mit der Kontrolle des Grenzverkehres betrauten Beamten Personen, die keinen Grenzschein besitzen, einfache „Passierscheine“ (carte di passo) nach dem beigeschlossenen Formulare (siehe Anlage römisch eins) ausstellen. Diese Scheine berechtigen zum einmaligen Eintritt in den Grenzbezirk des anderen Staates und müssen vom kompetenten Kontrollamt an der Grenze vidiert sein. Ihre Gültigkeitsdauer wird nicht mehr als drei Tage betragen.

Gesetzesnummer

20004702

Dokumentnummer

NOR40077168