Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diät-Rahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anforderungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln, ausgenommen
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, undSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, und
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung,Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Beikostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung,
dürfen nur die in der Anlage genannten Stoffe der angeführten Kategorien zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden.
(2)Absatz 2,Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden und die nicht unter eine der in der Anlage angeführten Kategorien fallen, dürfen bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR40077191