Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diät-Rahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Verwendung von Stoffen, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugesetzt werden, um den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den sie bestimmt sind, gerecht zu werden, ist durch wissenschaftliche Arbeiten und Daten zu belegen. Liegt die entsprechende Arbeit in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung vor, genügt ein Hinweis darauf.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40077192