Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.04.2006 bis 24.04.2017 — BGBl. II Nr. 162/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 515.04.200624.04.2017 BGBl. II Nr. 162/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diät-Rahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.04.2006BGBl. II Nr. 162/2006

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2017

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 5,

Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, muss die Kennzeichnung von diätetischen Lebensmitteln zwingend die folgenden Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    die zu der Sachbezeichnung gehörenden besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften, sofern sie nicht bereits in der Beschreibung des Ernährungszwecks gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, LMSVG umfasst sind;
  2. Ziffer 2
    die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozess, durch die das Erzeugnis seine besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften erhält;
  3. Ziffer 3
    den in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Brennwert sowie den Gehalt an Kohlenhydraten, Eiweißstoffen und Fetten auf je 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses und gegebenenfalls auf die für den Verzehr vorgeschlagene Menge bezogen, sofern das Erzeugnis in dieser Weise angeboten wird. Beträgt dieser Brennwert jedoch weniger als 50 kJ (12 kcal) in 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses, so können die Angaben durch den Hinweis „Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g“ oder „Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml“ ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20004703

Dokumentnummer

NOR40077194