Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arten–Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Kennzeichnungsmethoden
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung hat nach einer der in Anhang I genannten Kennzeichnungsmethoden zu erfolgen.Die Kennzeichnung hat nach einer der in Anhang römisch eins genannten Kennzeichnungsmethoden zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die für die jeweilige Art anzuwendende Kennzeichnungsmethode ist in Anhang II angeführt. Sind für eine Art mehrere Kennzeichnungsmethoden angegeben, hat der Halter eine dieser auszuwählen.Die für die jeweilige Art anzuwendende Kennzeichnungsmethode ist in Anhang römisch zwei angeführt. Sind für eine Art mehrere Kennzeichnungsmethoden angegeben, hat der Halter eine dieser auszuwählen.
(3)Absatz 3,Ist für eine Art ausschließlich die Kennzeichnung mittels Transponder angegeben, reicht eine Kennzeichnung mittels Fotodokumentation aus, sofern das jeweilige Exemplar morphologische Besonderheiten, wie etwa Narben, Verwachsungen, irreguläre Beschuppungen oder andere Anomalien, aufweist, die eine eindeutige Wiedererkennung ermöglichen.
(4)Absatz 4,Eine von Abs. 2 abweichende Kennzeichnungsmethode, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht, kann sich nach Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 1808/01 ergeben oder kann im Einzelfall von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde festgelegt werden.Eine von Absatz 2, abweichende Kennzeichnungsmethode, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht, kann sich nach Artikel 36, der Verordnung (EG) Nr. 1808/01 ergeben oder kann im Einzelfall von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde festgelegt werden.
(5)Absatz 5,Für Exemplare von Arten, für die im Anhang II keine Kennzeichnungsmethode festgelegt wurde, hat die Vollzugsbehörde im Einzelfall nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde zu entscheiden, welche Methode anzuwenden ist.Für Exemplare von Arten, für die im Anhang römisch zwei keine Kennzeichnungsmethode festgelegt wurde, hat die Vollzugsbehörde im Einzelfall nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde zu entscheiden, welche Methode anzuwenden ist.
(6)Absatz 6,Das Kennzeichen darf nur einmal verwendet werden.
(7)Absatz 7,Wird ein Exemplar mittels Fotodokumentation gekennzeichnet, so hat der Halter des Exemplars diese stets beim Exemplar mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40077201