Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag - Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1932Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Der Austausch der Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll vom 7. Mai 1931 zum österreichisch-italienischen Handelsvertrag vom 28. April 1923, dessen materielle Bestimmungen bereits mit Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1931, B. G. Bl. Nr. 259, vorläufig in Kraft gesetzt und verlautbart wurden, hat am 11. Mai 1932 stattgefunden. Dieses Zusatzprotokoll, das die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, ist am 11. Mai 1932 endgültig in Kraft gerteten.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077210