Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag - Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 374/1932Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Der Austausch der Ratifikationsurkunden zu den zwei Zusatzprotokollen vom 18. Februar 1932 zum österreichisch-italienischen Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 28. April 1923 sowie zu der Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, mit Italien vom 18. Februar 1932, deren materielle Bestimmungen bereits mit den Verordnungen der Bundesregierung vom 31. März 1932, B. G. Bl. Nr. 115 und 116, vorläufig in Kraft gesetzt und verlautbart wurden, hat am 21. November 1932 stattgefunden. Diese Zusatzprotokolle sowie die Vereinbarung, welche die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, sind an diesem Tage endgültig in Kraft getreten.
Schlagworte
Handelsvertrag, Schifffahrtsvertrag, BGBl. Nr. 115/1932, BGBl. Nr.
116/1932
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Dokumentnummer
NOR40077211