Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag – Zusatzabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1937Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1937,
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
1. Die am 18. Februar 1932 in Rom zwischen Österreich und Italien unterzeichnete Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, wird bis zum 30. Juni 1936 in Geltung bleiben. Nach diesem Zeitpunkt wird sie als für ein weiteres Jahr verlängert angesehen werden, das ist bis zum 30. Juni 1937.
Die im Absatz 2 des Protokolls vom 30. Dezember 1933 festgesetzte Kündigungsklausel wird nicht geändert.
Das vorliegende Zusatzabkommen wird ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden in Rom stattfinden. Es wird jedoch durch Notenaustausch provisorisch in Kraft gesetzt werden können.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Zusatzabkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Rom, in doppelter Ausführung, am 27. Juni 1936.