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Art. 1

Fassungen
10.08.1937 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 317/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110.08.193713.09.2019 BGBl. Nr. 317/1937 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag – Zusatzabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1937,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.08.1937BGBl. Nr. 317/1937

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

1. Die am 18. Februar 1932 in Rom zwischen Österreich und Italien unterzeichnete Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, wird bis zum 30. Juni 1936 in Geltung bleiben. Nach diesem Zeitpunkt wird sie als für ein weiteres Jahr verlängert angesehen werden, das ist bis zum 30. Juni 1937.

Die im Absatz 2 des Protokolls vom 30. Dezember 1933 festgesetzte Kündigungsklausel wird nicht geändert.

Das vorliegende Zusatzabkommen wird ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden in Rom stattfinden. Es wird jedoch durch Notenaustausch provisorisch in Kraft gesetzt werden können.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Zusatzabkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Rom, in doppelter Ausführung, am 27. Juni 1936.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20004710

Dokumentnummer

NOR40077213