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Art. 1

Fassungen
10.08.1937 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 318/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110.08.193713.09.2019 BGBl. Nr. 318/1937 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1937,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.08.1937BGBl. Nr. 318/1937

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

  1. Ziffer eins
    Die am 18. Februar 1932 in Rom zwischen Österreich und Italien unterzeichnete Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, wird bis zum 31. Oktober 1934 in Geltung bleiben.
  2. Ziffer 2
    Die im Artikel 11 der obgenannten Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, enthaltene Kündigungsklausel wird, wie folgt geändert:
„Mangels einer Kündigung, die drei Monate vor Ablauf mitzuteilen ist, wird die Vereinbarung als für ein weiteres Jahr verlängert angesehen und so fort.“
Das vorliegende Protokoll wird ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Rom stattfinden. Es wird jedoch durch Notenaustausch provisorisch in Kraft gesetzt werden können.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung, am 30. Dezember 1933.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20004711

Dokumentnummer

NOR40077214