Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 318/1937Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Die am 18. Februar 1932 in Rom zwischen Österreich und Italien unterzeichnete Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, wird bis zum 31. Oktober 1934 in Geltung bleiben.
Die im Artikel 11 der obgenannten Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, enthaltene Kündigungsklausel wird, wie folgt geändert:
„Mangels einer Kündigung, die drei Monate vor Ablauf mitzuteilen ist, wird die Vereinbarung als für ein weiteres Jahr verlängert angesehen und so fort.“
Das vorliegende Protokoll wird ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Rom stattfinden. Es wird jedoch durch Notenaustausch provisorisch in Kraft gesetzt werden können.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung, am 30. Dezember 1933.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077214