Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.04.2006 bis 04.05.2010 — BGBl. II Nr. 171/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 328.04.200604.05.2010 BGBl. II Nr. 171/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mindestpreisregelungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.04.2006BGBl. II Nr. 171/2006

Außerkrafttretensdatum

04.05.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2010

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4,

Text

Berechnung und Kundmachung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen jährlich bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr eine auf Grund der Meldungen gemäß Paragraph 11, Tabakmonopolgesetz 1996 ermittelte Zusammenstellung der Umsätze an Tabakerzeugnissen und deren Kleinverkaufspreise. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat jährlich unter Zugrundelegung dieser Zusammenstellung die gewichteten Durchschnittspreise des abgelaufenen Kalenderjahres - bei Zigaretten aus der Gesamtstückanzahl verkaufter Zigaretten und den geltenden Kleinverkaufspreisen, bei Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten aus der Gesamtverkaufsmenge in Gramm und den geltenden Kleinverkaufspreisen pro Gramm – zu berechnen, daraus die Mindestkleinverkaufspreise für das laufende Jahr zu ermitteln und diese, aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die neuen Mindestkleinverkaufspreise gelten jeweils ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
  2. Absatz 2,Zigaretten und Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten, deren gemäß Paragraph 9, Tabakmonopolgesetz 1996 zuletzt kundgemachte Kleinverkaufspreise niedriger sind als die Mindestkleinverkaufspreise, sind von den Großhändlern unter Beachtung von Paragraph eins, dieser Verordnung und Paragraph 9, Tabakmonopolgesetz 1996 neu zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010

Gesetzesnummer

20004712

Dokumentnummer

NOR40077223