Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 176/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2006,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 262 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 262 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ....................... 298, davon 8 für
Schaustellerbetriebe
Kärnten: .......................... 332, davon 10 für
Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: ................. 332, davon 50 für
Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ................... 495, davon 28 für
Schaustellerbetriebe
Salzburg: ......................... 891, davon 2 für
Schaustellerbetriebe
Steiermark: ....................... 405, davon 35 für
Schaustellerbetriebe
Tirol: ............................ 1 910
Vorarlberg: 347
Wien: ............................. 252, davon 95 für
Schaustellerbetriebe