Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßentunnel-Sicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 54/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Wer
als Tunnel-Manager entgegen § 4 eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt, oderals Tunnel-Manager entgegen Paragraph 4, eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt, oder
als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß § 7 einen Tunnel baut, oderals Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß Paragraph 7, einen Tunnel baut, oder
als Tunnel-Manager ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 7a Änderungen durchführt, oderals Tunnel-Manager ohne die erforderliche Genehmigung gemäß Paragraph 7 a, Änderungen durchführt, oder
als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß § 8 einen Tunnel in Betrieb nimmt, oderals Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß Paragraph 8, einen Tunnel in Betrieb nimmt, oder
als Tunnel-Sicherheitsbeauftragter entgegen § 5 eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt oderals Tunnel-Sicherheitsbeauftragter entgegen Paragraph 5, eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt oder
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheid zuwiderhandelt oder
als sonst gemäß diesem Bundesgesetz Verpflichteter seine Aufgabe nicht wahrnimmt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist
in den Fällen der Z 1 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3 000,in den Fällen der Ziffer eins bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3 000,
in den Fällen der Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 500 undin den Fällen der Ziffer 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 500 und
im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 000im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 000
zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a bis zu sechs und bei Geldstrafen gemäß lit. b bis zu drei Wochen betragen kann.zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a bis zu sechs und bei Geldstrafen gemäß Litera b bis zu drei Wochen betragen kann.
(2)Absatz 2,Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30% der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70% fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR40125583