Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßentunnel-Sicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 54/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Inbetriebnahme von Tunneln
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Vor Inbetriebnahme eines Tunnels genehmigt die Tunnel-Verwaltungsbehörde über Antrag des Tunnel-Managers mit Bescheid die erstmalige Eröffnung oder die Wiedereröffnung (§ 10 Abs. 2) eines Tunnels für den allgemeinen Verkehr sofern die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und gegebenenfalls des Bescheids gemäß § 7 erfüllt sind. Eine Kopie des Bescheides ist auch den Einsatzdiensten gemäß Alarm- und Einsatzplan zuzuleiten. Dieser Bescheid legt erforderlichenfalls Bedingungen oder Auflagen sowie den Zeitpunkt fest, zu dem diese jeweils zu erfüllen sind.Vor Inbetriebnahme eines Tunnels genehmigt die Tunnel-Verwaltungsbehörde über Antrag des Tunnel-Managers mit Bescheid die erstmalige Eröffnung oder die Wiedereröffnung (Paragraph 10, Absatz 2,) eines Tunnels für den allgemeinen Verkehr sofern die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und gegebenenfalls des Bescheids gemäß Paragraph 7, erfüllt sind. Eine Kopie des Bescheides ist auch den Einsatzdiensten gemäß Alarm- und Einsatzplan zuzuleiten. Dieser Bescheid legt erforderlichenfalls Bedingungen oder Auflagen sowie den Zeitpunkt fest, zu dem diese jeweils zu erfüllen sind.
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind jedenfalls beizugeben:
die entsprechende Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß § 11 unddie entsprechende Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß Paragraph 11, und
die Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zur Frage der Inbetriebnahme.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Kosten gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß.Hinsichtlich der Kosten gilt Paragraph 7, Absatz 5, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR40125579