Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 65/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2006,
Typ
Vertrag - Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 119/2007).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2007,).
Text
Artikel 2
Zweck des Abkommens
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR40077332