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Art. 4

Fassungen
01.03.2006 bis 30.11.2007 — BGBl. III Nr. 65/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.03.200630.11.2007 BGBl. III Nr. 65/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2006,

Typ

Vertrag - Schweiz, Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. III Nr. 65/2006

Außerkrafttretensdatum

30.11.2007

Index

49/01 Flüchtlinge

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2007,).

Text

Artikel 4

Zweckbindung

  1. Absatz eins,Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Daten, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt worden sind, dürfen von der ersuchenden Vertragspartei nur mit schriftlicher Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zu anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei.
  2. Absatz 2,Das Verwenden von Daten schließt das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und jede sonstige Handhabung ein.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20004724

Dokumentnummer

NOR40077334