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Art. 5

Fassungen
01.03.2006 bis 30.11.2007 — BGBl. III Nr. 65/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.03.200630.11.2007 BGBl. III Nr. 65/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2006,

Typ

Vertrag - Schweiz, Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. III Nr. 65/2006

Außerkrafttretensdatum

30.11.2007

Index

49/01 Flüchtlinge

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2007,).

Text

Artikel 5

Vertraulichkeit und Datensicherheit

  1. Absatz eins,Sämtliche auf der Grundlage dieses Abkommens übermittelte Daten werden vertraulich behandelt. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den für vergleichbare Daten geltenden Schutz nach dem innerstaatlichen Recht der empfangenden Vertragspartei.
  2. Absatz 2,Die empfangenden Behörden sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien treffen Vorsorge, dass für die Datenübermittlung nur solche Kommunikationsmittel verwendet werden, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung durch Dritte während des Übermittlungsvorganges gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20004724

Dokumentnummer

NOR40077335