Kurztitel
Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 65/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2006,
Typ
Vertrag - Schweiz, Liechtenstein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 119/2007).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2007,).
Text
Artikel 7
Zuständige Stellen
(1)Absatz eins,Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von
Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 sind:
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/5, Asyl und Betreuung
Auf schweizerischer Seite:
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Migration, Sektion Datenaustausch und Identifikation
Auf liechtensteinischer Seite:
Das Ausländer- und Passamt, Abteilung Asyl und Flüchtlinge
(2)Absatz 2,Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die anderen Vertragsparteien.