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Art. 9

Fassungen
01.03.2006 bis 30.11.2007 — BGBl. III Nr. 65/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.03.200630.11.2007 BGBl. III Nr. 65/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2006,

Typ

Vertrag - Schweiz, Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. III Nr. 65/2006

Außerkrafttretensdatum

30.11.2007

Index

49/01 Flüchtlinge

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2007,).

Text

Artikel 9

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Mitteilung der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten durch mindestens zwei Vertragsparteien für jene Vertragsparteien in Kraft, welche diese Mitteilung abgegeben

haben.

  1. Absatz 3,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird in Bezug auf die kündigende Vertragspartei mit dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation den anderen Vertragsparteien zugegangen ist.
  2. Absatz 4,Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens.
  3. Absatz 5,Jede Vertragspartei kann die Zusammenkunft von Experten der Vertragsparteien verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.

Geschehen zu Bregenz, am 29. September 2005, in drei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20004724

Dokumentnummer

NOR40077339