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Art. 2

Fassungen
01.02.2006 bis 30.04.2008 — BGBl. III Nr. 70/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.02.200630.04.2008 BGBl. III Nr. 70/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2008,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. III Nr. 70/2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:
    • Strichaufzählung
      den Teil der Straße II/406 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle Slavonice, welcher im Bereich der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle mit dem Beginn der Abfahrt nach rechts auf eine zweckgebundene Straße begrenzt ist,
    • Strichaufzählung
      die vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle, die in Richtung der Staatsgrenze mit dem Beginn der Abfahrt nach rechts auf eine zweckgebundene Straße und in Richtung Binnenland mit dem Anschlusspunkt der zweckgebundenen Straße von rechts auf die Straße II/406, einschließlich des Teiles der Straße II/406 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
    • Strichaufzählung
      in entsprechender Weise gekennzeichnete und nur von österreichischen Bediensteten benützte Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des östlich von der Straße II/406 befindlichen Dienstgebäudes,
  2. Absatz 2,Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfasst:
    • Strichaufzählung
      einen Teil der Landesstraße 67 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle Fratres, welcher im Bereich der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle mit dem Ende der Leitschiene auf der rechten Straßenseite begrenzt ist,
    • Strichaufzählung
      die Grenzabfertigungsstelle, welche in Richtung Staatsgrenze mit dem Ende der Leitschiene auf der rechten Straßenseite und in Richtung Binnenland mit dem Ende der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge auf der rechten Straßenseite, einschließlich des Teiles der Landesstraße 67 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
    • Strichaufzählung
      in entsprechender Weise gekennzeichnete und nur von tschechischen Bediensteten benützte Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des westlich von der Abfertigungsanlage gelegenen Dienstgebäudes.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20004730

Dokumentnummer

NOR40077417