Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 80/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen erstreckt sich auf österreichischer Seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten und Fachhochschulen, auf chinesischer Seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie auf die zur Verleihung akademischer Grade berechtigten Forschungseinrichtungen, nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 3 auch auf Junior Colleges (Zhuanke).Dieses Abkommen erstreckt sich auf österreichischer Seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten und Fachhochschulen, auf chinesischer Seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie auf die zur Verleihung akademischer Grade berechtigten Forschungseinrichtungen, nach Maßgabe des Artikel 3, Absatz 3, auch auf Junior Colleges (Zhuanke).
(2)Absatz 2,Beide Seiten unterrichten einander jeweils über die erfassten Institutionen gemäß Abs. 1 durch Austausch von Listen; die Listen sind nicht Teil des Abkommens.Beide Seiten unterrichten einander jeweils über die erfassten Institutionen gemäß Absatz eins, durch Austausch von Listen; die Listen sind nicht Teil des Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR40077436