Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 30.03.2006 — BGBl. III Nr. 80/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute30.03.2006 BGBl. III Nr. 80/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2006,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.03.2006BGBl. III Nr. 80/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen erstreckt sich auf österreichischer Seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten und Fachhochschulen, auf chinesischer Seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie auf die zur Verleihung akademischer Grade berechtigten Forschungseinrichtungen, nach Maßgabe des Artikel 3, Absatz 3, auch auf Junior Colleges (Zhuanke).
  2. Absatz 2,Beide Seiten unterrichten einander jeweils über die erfassten Institutionen gemäß Absatz eins, durch Austausch von Listen; die Listen sind nicht Teil des Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

20004739

Dokumentnummer

NOR40077436